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Es werden Posts vom Juni, 2018 angezeigt.

Die (wahre) Bedeutung der Schwerbehindertenvertretung

Den Begriff der Schwerbehinderung ist nahezu jedem ein Begriff. Dass es speziell für schwerbehinderte Arbeitnehmer aber auch eine Schwerbehindertenvertretung gibt, weiß dagegen selbst so mancher Arbeitgeber nicht. Was verbrigt sich also hinter dieser Schwerbehindertenvertretung? Die Schwerbehindertenvertretung ist die selbstständige betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden. Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung liegt darin, die Eingliederung der Schwerbehinderten in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, vgl. § 178 Abs. 1 SGB IX . Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben mit mindestens fünf nicht nur kurzzeitig beschäftigten Schwerbehinderten gewählt und besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter, § 177 Abs. 1 SGB IX . Die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung i

Urlaub? – Will ich nicht!

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, heißt es im Bundesurlaubsgesetz.  Was aber passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nie Urlaub beantragt hat? Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.Mai 2018 vor dem EuGH zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, wenn er niemals Urlaub beantragt hat, verdient Aufmerksamkeit. Viel verlangt der Generalanwalt vom Arbeitgeber. Konkrete, geeignete Möglichkeiten für die Urlaubsausübung soll er schaffen und den Arbeitnehmer darüber informieren müssen, dass der Urlaub ersatzlos verfällt, wenn diese Möglichkeit nicht rechtzeitig genutzt wird. Arbeitgeber sollen demnach nachweisbar ihren Arbeitnehmern durch rechtzeitige, konkrete, geeignete organisatorische Maßnahmen ermöglichen, ihren Urlaub auszuüben, rechtzeitig und klar mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn die Arbeitnehmer ihn nicht nehmen sowie ihre Arbeitnehmer auch darüber informieren, dass es ke