Es war alles so einfach – mehr oder weniger. Klar, das deutsche Urlaubsgesetz gefiel dem EuGH schon öfter nicht. Nunmehr aber stellt er das Urlaubsrecht auf den Kopf. v on Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht Der Arbeitnehmer verlangt seinen Urlaub nicht. Und nun? Halb so schlimm. Das BAG vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber könne nicht verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer Urlaub aufzuzwingen, um den Verlust regelmäßig am Ende eines Jahres zu verhindern. Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes bestehe nur dann, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, weil er den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt habe (BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 956/11). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber der Anspruch auf den Jahresurlaub ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf (so z.B. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C