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Urlaub? – Niemals!



Es war alles so einfach – mehr oder weniger.
Klar, das deutsche Urlaubsgesetz gefiel dem EuGH schon öfter nicht. Nunmehr aber stellt er das Urlaubsrecht auf den Kopf.

von Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer verlangt seinen Urlaub nicht. Und nun?

Halb so schlimm. Das BAG vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber könne nicht verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer Urlaub aufzuzwingen, um den Verlust regelmäßig am Ende eines Jahres zu verhindern.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes bestehe nur dann, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, weil er den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt habe (BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 956/11).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber der Anspruch auf den Jahresurlaub ein bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf (so z.B. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 –Schultz-Hoff und Stringer u.a.). Einige Gerichte meinten deshalb, der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, den Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub auch ohne Urlaubsantrag zu erfüllen.

Richtig, so der EuGH! Auch wer keinen Urlausantrag gestellt hatte, verliert nunmehr nicht zwangsläufig den Anspruch auf Vergütung der Resturlaubstage, so der EuGH. Der Geldanspruch geht aber unter, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter umfassend über die Sachlage informiert hat. Die Beweislast für die Aufklärung trägt der Arbeitgeber.

Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf Jahresurlaub für alle Beschäftigten in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist. Dieses Recht gehe zwangsläufig mit der Pflicht des Arbeitgebers einher, diesen Urlaub auch zu gewähren – oder eben eine Vergütung zu zahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.

Den Anspruch auf Urlaub oder finanzielle Vergütung können die Beschäftigten auch nicht so einfach verlieren. Allein, dass kein Urlaubsantrag gestellt wurde, sei jedenfalls nicht entscheidend, urteilte der EuGH. Nur wenn die Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurden, ihre Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, könne ein Anspruch auf Geldentschädigung ausgeschlossen sein. Darüber muss der Arbeitgeber allerdings aufklären – und dass er das getan hat, muss er beweisen.

Der EuGH begründet dies mit der schwächeren Position des Beschäftigten: Der könne abgeschreckt sein, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen. Rechte einzufordern, könne negative Folgen für ihn haben. Für den Arbeitgeber hingegen sei der Nachweis, dass der Arbeitnehmer freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage auf den Urlaub verzichtet hat, kein Problem.

Arbeitgeber sind gut beraten, zügig sicherzustellen, dass Arbeitnehmer im Jahresverlauf – bestenfalls förmlich – aufgefordert werden, ihren Urlaub zu nehmen. Solche Aufforderungen sollten den Hinweis enthalten, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls am Ende des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums verfallen wird.