Ab dem 01.01.2019 stehen zahlreiche Gesetzesänderungen an, die Beschäftigte und Arbeitgeber kennen sollten. Arbeit auf Abruf Die Arbeit auf Abruf sieht vor, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt, der absenkbare Anteil auf 20 Prozent. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine klaren Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden als gesetzliche Vermutung. Arbeitslosenversicherung Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Brückenteilzeit Mit der Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für