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2019 - Was ist neu?


Ab dem 01.01.2019 stehen zahlreiche Gesetzesänderungen an, die Beschäftigte und Arbeitgeber kennen sollten.

Arbeit auf Abruf

Die Arbeit auf Abruf sieht vor, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt, der absenkbare Anteil auf 20 Prozent. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine klaren Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden als gesetzliche Vermutung.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Brückenteilzeit

Mit der Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss nach Erörterung der gewünschten Reduzierung spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Unterbleibt das, gilt die Verringerung als festgelegt.

Freibeträge

Mit dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag sollen Menschen mit niedrigen Einkommen entlastet werden, indem ihnen bis zu einer bestimmten Höhe ein Steuerfreibetrag zusteht. Der Grundfreibetrag wird auf 9.168 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro.

Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung stehen zwei wichtige Änderungen an, die durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz eingeführt werden: Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun zu gleichen Teilen – bisher mussten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag komplett aus eigener Tasche zahlen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer steigt von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.

Teilhabechancengesetz

Mit dem Teilhabechancengesetz soll Langzeitarbeitslosigkeit besser bekämpft werden. Mit neuen Förderungsinstrumenten unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen Langzeitarbeitslose einstellen.

Unternehmen, die Personen über 25 Jahre einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, bekommen in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss in Höhe des Mindestlohns.

Werden Menschen eingestellt, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, winkt ein Zuschuss für zwei Jahre – 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr.

Zudem können Betroffene an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.