Ab dem 01.01.2019 stehen zahlreiche
Gesetzesänderungen an, die Beschäftigte und Arbeitgeber kennen sollten.
Die Arbeit auf Abruf sieht vor, dass der Arbeitgeber
die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der
einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25
Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt, der
absenkbare Anteil auf 20 Prozent. Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine
klaren Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden als
gesetzliche Vermutung.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5
Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.
Brückenteilzeit
Mit der Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen
allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können ihre
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen
im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringern.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als mehr als 45 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss nach Erörterung der
gewünschten Reduzierung spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit
seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Unterbleibt das, gilt die
Verringerung als festgelegt.
Freibeträge
Mit dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag
sollen Menschen mit niedrigen Einkommen entlastet werden, indem ihnen bis zu
einer bestimmten Höhe ein Steuerfreibetrag zusteht. Der Grundfreibetrag wird
auf 9.168 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro.
Krankenversicherung
Im Bereich der Krankenversicherung stehen zwei
wichtige Änderungen an, die durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz
eingeführt werden: Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun zu gleichen Teilen – bisher mussten
Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag komplett aus eigener Tasche zahlen.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige
Arbeitnehmer steigt von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.
Teilhabechancengesetz
Mit dem Teilhabechancengesetz soll
Langzeitarbeitslosigkeit besser bekämpft werden. Mit neuen
Förderungsinstrumenten unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch
Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen Langzeitarbeitslose einstellen.
Unternehmen, die Personen über 25 Jahre einstellen,
die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, bekommen in den
ersten beiden Jahren einen Zuschuss in Höhe des Mindestlohns.
Werden Menschen eingestellt, die mehr als zwei Jahre
arbeitslos waren, winkt ein Zuschuss für zwei Jahre – 75 Prozent des regelmäßig
gezahlten Lohns im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr.
Zudem können Betroffene an Weiterbildungsmaßnahmen
teilnehmen.