Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, heißt es im Bundesurlaubsgesetz.
Was aber passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nie Urlaub beantragt hat?
Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.Mai 2018 vor dem EuGH
zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, wenn er niemals
Urlaub beantragt hat, verdient Aufmerksamkeit.
Viel verlangt der Generalanwalt vom Arbeitgeber. Konkrete,
geeignete Möglichkeiten für die Urlaubsausübung soll er schaffen und den
Arbeitnehmer darüber informieren müssen, dass der Urlaub ersatzlos verfällt,
wenn diese Möglichkeit nicht rechtzeitig genutzt wird.
Arbeitgeber sollen
demnach nachweisbar
ihren Arbeitnehmern durch rechtzeitige, konkrete, geeignete organisatorische Maßnahmen ermöglichen, ihren Urlaub auszuüben,
rechtzeitig und klar mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn die Arbeitnehmer ihn nicht nehmen sowie
ihre Arbeitnehmer auch darüber informieren, dass es keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gibt, wenn er nicht genommen wird.
ihren Arbeitnehmern durch rechtzeitige, konkrete, geeignete organisatorische Maßnahmen ermöglichen, ihren Urlaub auszuüben,
rechtzeitig und klar mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn die Arbeitnehmer ihn nicht nehmen sowie
ihre Arbeitnehmer auch darüber informieren, dass es keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gibt, wenn er nicht genommen wird.
Erst wenn alle diese Anforderungen erfüllt sind und die
Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen, kann der Urlaub verfallen.
Näheres hierzu in der Pressemitteilung des EuGH.