Nach der bahnbrechenden Entscheidung zum Urlaubsrecht greift
der EuGH nunmehr auch in das Arbeitszeitgesetz ein.
Von Martin Rößler,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Neben der Pflicht eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im
Jahresverlauf aufzufordern, Urlaub zu nehmen, wird der deutsche Gesetzgeber nunmehr
auch bald verlangen, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt die Rahmenbedingungen
für die tägliche Arbeitszeit. Geregelt werden Ruhe- und Pausenzeiten, Arbeit an
Sonn- und Feiertagen sowie Nachtschichten. Die zehn wichtigsten Regeln hierzu
finden Sie in unserem Blogbeitrag.
Auch, wenn die Erfassung der Arbeitszeit sinnvoll sein mag,
wird sie häufig nicht erfasst. Es wird also nicht dokumentiert, wann die
Mitarbeiter in die Firma kommen und wann sie wieder nach Hause gehen. Das führt
häufig dazu, dass die maximal zulässige Arbeitszeit überschritten wird.
Genau hier setzt der EuGH an: Nur wenn die Arbeitgeber
verpflichtet werden, die Arbeitszeit genau zu dokumentieren, kann man
sicherstellen, dass die Vorschriften, die die Arbeitnehmer schützen sollen,
auch eingehalten werden.
Werde die Arbeitszeit nicht protokolliert, sei es für die
Arbeitnehmer schwierig oder unmöglich, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber
durchzusetzen: Rechte, die auf europäischer Ebene sowohl in der
EU-Grundrechtecharta als auch in der EU-Arbeitszeitrichtlinie festgeschrieben
sind.
Alle Mitgliedstaaten der EU müssen das Urteil umsetzen. Auch
der deutsche Gesetzgeber wird entsprechende Regelungen auf den Weg bringen
müssen. Mit welchen Vorgaben deutsche Arbeitgeber im Einzelnen rechnen müssen,
ist noch unklar.
Es bleibt spannend…