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EuGH – der nächste Paukenschlag.


Nach der bahnbrechenden Entscheidung zum Urlaubsrecht greift der EuGH nunmehr auch in das Arbeitszeitgesetz ein.

Von Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Neben der Pflicht eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Jahresverlauf aufzufordern, Urlaub zu nehmen, wird der deutsche Gesetzgeber nunmehr auch bald verlangen, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. 
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt die Rahmenbedingungen für die tägliche Arbeitszeit. Geregelt werden Ruhe- und Pausenzeiten, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtschichten. Die zehn wichtigsten Regeln hierzu finden Sie in unserem Blogbeitrag.
Auch, wenn die Erfassung der Arbeitszeit sinnvoll sein mag, wird sie häufig nicht erfasst. Es wird also nicht dokumentiert, wann die Mitarbeiter in die Firma kommen und wann sie wieder nach Hause gehen. Das führt häufig dazu, dass die maximal zulässige Arbeitszeit überschritten wird.
Genau hier setzt der EuGH an: Nur wenn die Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeit genau zu dokumentieren, kann man sicherstellen, dass die Vorschriften, die die Arbeitnehmer schützen sollen, auch eingehalten werden.
Werde die Arbeitszeit nicht protokolliert, sei es für die Arbeitnehmer schwierig oder unmöglich, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen: Rechte, die auf europäischer Ebene sowohl in der EU-Grundrechtecharta als auch in der EU-Arbeitszeitrichtlinie festgeschrieben sind.
Alle Mitgliedstaaten der EU müssen das Urteil umsetzen. Auch der deutsche Gesetzgeber wird entsprechende Regelungen auf den Weg bringen müssen. Mit welchen Vorgaben deutsche Arbeitgeber im Einzelnen rechnen müssen, ist noch unklar. 
Es bleibt spannend…