Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Ruhezeiten. Die zehn wichtigsten Regeln zur Arbeitszeit.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt die Rahmenbedingungen
für die tägliche Arbeitszeit. Geregelt werden Ruhe- und Pausenzeiten, Arbeit an
Sonn- und Feiertagen sowie Nachtschichten.
1. Verstöße
Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz, so
kann dieses Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu
15.000 Euro pro Verstoß bestraft werden.
2. Gesundheitsschutz
In § 1 des Arbeitszeitgesetzes heißt es:
„Zweck des Gesetzes ist es,
die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer […] zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible
Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer
zu schützen.“
3. Arbeitszeit
Im Arbeitszeitgesetz ist unter § 3 zu lesen:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie
kann auf bis zu zehn Stunden verlängert
werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen
im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Mit werktäglich sind die Wochentage von Montag bis Samstag
gemeint. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich maximal 48 Stunden
in der Woche arbeiten darf. Die Arbeitszeit darf kurzfristig auf zehn Stunden aber
verlängert werden.
4. Pausen
Nach sechs Stunden
Arbeit steht einem Arbeitnehmer eine Pause
von 30 Minuten zu. Nach neun Stunden
verlängert sich diese auf 45 Minuten.
Auch darf nicht länger als sechs Stunden
ohne Pause gearbeitet werden.
Wie diese Pausenzeiten letztlich genommen werden, also ob am
Stück oder aufgeteilt, hängt vom Arbeitgeber und den Gegebenheiten vor Ort ab. Raucherpausen
aber sind keine Pausen im Sinne des Gesetzes. Wenigstens 15 Minuten soll eine
Pause andauern.
5. Ruhezeit
Zwischen dem Feierabend und dem Beginn des neuen
Arbeitstages müssen mindestens elf
Stunden liegen. Diese dienen dem Arbeitnehmer als Erholung. Auch bei
Schichtarbeiten müssen diese Regelungen eingehalten werden.
In bestimmten Arbeitsfeldern, beispielsweise in
Krankenhäusern, kann diese um eine Stunde verkürzt werden, muss jedoch an
anderer Stelle ausgeglichen werden. Damit soll wieder die Gesundheit des
Arbeitnehmers geschützt werden.
6. Nachtarbeit
Die Nachtarbeit stellt eine besondere Situation im
Arbeitsbereich dar. Zur Nachtarbeit zählt jede Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr. Nachtarbeit ist „jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit
umfaßt“.
In § 6 heißt es:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf
acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur
verlängert werden, wenn […] innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb
von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten
werden.“
7. Sonn- und
Feiertage
Sonntage und Feiertage müssen laut Arbeitszeitgesetz für
Arbeitnehmer grundsätzlich frei sein. Doch der Gesetzgeber lässt viele
Ausnahmen zu. Es liegt auf der Hand, dass bestimmte Berufe von dieser Regelung
ausgenommen sind. Es sind vor allem Berufe aus dem medizinisch-sozialen
Bereich, aber auch der Gastronomie.
Mindestens 15 freie
Sonntage im Jahr stehen dem Arbeitnehmer gesetzlich zu. Muss ein
Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, steht ihm innerhalb von zwei Wochen ein
Ersatzruhetag zu. Fällt ein Feiertag
auf einen Werktag und ein Arbeitnehmer muss an diesem Tag arbeiten, steht ihm
innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu.
8. Überstunden
Als Überstunden wird die Arbeitszeit bezeichnet, die über
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.
Der Arbeitgeber darf Überstunden verlangen, wenn sie für das
Unternehmen notwendig oder vertraglich geregelt sind. Eine gesetzliche Pflicht
für Überstunden gibt es nämlich nicht.
Für den Arbeitnehmer gilt, dass er nur Anspruch auf
Ausgleich hat, wenn er den Arbeitgeber über Überstunden informiert hat. Diese
müssen genehmigt worden sein. Arbeitet ein Arbeitnehmer über die gesetzlich
erlaubten zehn Stunden hinaus, kann das zu einer Abmahnung führen.
Der Ausgleich von Überstunden kann durch gesonderte
Zahlungen vergütet werden oder durch einen entsprechenden Freizeitausgleich. In
einigen Branchen ist der Ausgleich tariflich geregelt. Ist das bei Ihnen nicht
der Fall, sollten Sie die mit Ihrem Arbeitgeber getroffene Regelung schriftlich
festhalten.
9. Anwendungsbereich
Gemäß § 18 sind bestimmte Gruppen vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen,
dazu zählen:
Leitende Angestellte,
Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen
anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen,
pflegen oder betreuen,
Jugendliche unter 18 Jahren (für sie gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz).
10. Jugendliche
Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten besondere Regelungen.
Jugendliche dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten
und nur von Montag bis Freitag. Eine Ausnahme stellen Branchen, in denen im
Schichtdienst gearbeitet wird, dar. Dort ist die Arbeit am Wochenende auch
zulässig. Nachtschichten sind jedoch nicht erlaubt.
Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten auch längere Pausen.
Ihnen steht bereits ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine Pause von 30
Minuten zu. Auch beträgt die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen 12 Stunden.