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Teil 2: Der Coronavirus und das Arbeitsrecht

Was Arbeitgeber über das Coronavirus wissen müssen. Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Welche Rechte haben die Arbeitnehmer? Sieben Fragen – sieben Antworten. V on Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht Es besteht der Verdacht einer Infektion. Muss ich als Arbeitgeber Lohn zahlen? Nein , die Pandemie stellt ein objektives Leistungshindernis dar, also keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund. Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten, weil er sich um seinen Nachwuchs kümmern muss. Muss ich Lohn zahlen? Nein , die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen ist kein persönliches Leistungshindernis. Es handelt sich nicht um ein Leistungshindernis, dass unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers begründet liegt. Der Arbeitnehmer kommt nicht zur Arbeit, weil die Grenze zu ist oder öffentliche Verkehrsmittel nicht fahren. Muss ich die Vergütung zahlen? Nein , das Wegerisiko, also das Risiko, dass der Arbeitn
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Teil 1: Der Coronavirus und das Arbeitsrecht

Was Arbeitgeber über das Coronavirus wissen müssen. Das Coronavirus breitet sich aus. Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Welche Rechte haben die Arbeitnehmer? Sieben Fragen – sieben Antworten. Von Martin Rößler, Rechtsanwalt, auch Fachanwalt für Arbeitsrecht Was müssen Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten? Die Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen. Die aktuelle Risikobewertung und Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Arbeitgeber auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Laut § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Dürfen Mitarbeiter sich weigern, Schutzmaßnahmen zu befolgen? Nein. Der Arbeitgeber hat

Schwarzarbeit, oder etwa nicht?

Der mit einem Handwerker geschlossene Bauvertrag ist wirksam, auch wenn er nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. V on Rechtsanwalt Martin Rößler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Bauherr verklagt den Handwerker auf Rückzahlung von Vorkassezahlungen. Bei Abschluss des Bauvertrages und Vorkasse, war der Handwerker nicht nur pleite, sondern auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen, was als unzulässige Handwerksausübung "Schwarzarbeit" darstellt. Der Bauherr wusste auch während der Bauphase davon nichts und meint nun, der Vertrag verstoße wegen Schwarzarbeit gegen ein Verbotsgesetz. Der Handwerker habe die Vorkasse zu Unrecht bekommen und will sie zurück. Zu Unrecht, meint der BGH (Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZR 188/15). Der Bauherr bekommt nichts zurück. Wegen der Ordnungsfunktion der Handwerksordnung sei der Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 2 HandwO (fehlende Eintragung in die Handwerksrolle) irrelevant für die zivilrechtliche Vertr

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?!

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf sechs Wochen beschränkt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue - auf einem anderen Grundleiden - beruhende Krankheit auftritt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Zusammengefasst von Rechtsanwalt Martin Rößler, auch Fachanwalt für Arbeitsrecht Sachverhalt Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 07.02.2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20.03.2017.  Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld.  Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen L

Keine Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch!

Eine Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch ist nur dann zulässig, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt ist! Von Rechtsanwalt Martin Rößler, auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sachverhalt Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.500,00 € zu bezahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Noch am selben Tag beantragte der Beklagte die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Im Hinblick auf eine zu erwartende Kostenerstattung erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung in Höhe von 6.850,00 € mit dem Vergleichsbetrag. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung des Vergleichsbetrages unter Fristsetzung auf und drohte mit der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte zahlte dennoch nur einen Te

Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Briefkasten

Mit einer Kenntnisnahme von Schreiben, die in den Briefkasten des Arbeitnehmers bis 17:00 Uhr eingeworfen werden, kann noch am selben Tag gerechnet werden. Von Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht Die Uhrzeit des Zugangs einer Kündigung ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung. Bis zu welcher Uhrzeit muss eine Kündigung in den Briefkasten des Kündigungsempfängers eingeworfen worden sein, damit der Zugang der Kündigung noch mit Wirksamkeit des gleichen Tages erfolgt ist? Fall Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. In der vom Arbeitnehmer bewohnten Straße erfolgt die Postzustellung üblicherweise bis 11:00 Uhr. Der Arbeitgeber warf die Kündigung an einem Freitag um 13:25 Uhr in den Briefkasten. An dem nach Ablauf von drei Wochen folgenden Montag reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Entscheidung Zu spät, meinte das ArbG. Die Berufung des Arbeitnehmers blieb auch ohne Erfolg. Die Kündigung

Vertrauensarbeitszeit und Überstunden?

Vertrauensarbeitszeit schließt die Vergütung von Überstunden nicht aus! Kann der Arbeitnehmer aufgrund des Umfangs der ihm zugewiesenen Arbeit „Überstunden" nicht (mehr) „ausgleichen", sind diese zu vergüten. Fall: Der Kläger war im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit beschäftigt. Der Kläger macht Vergütung für  Überstunden geltend.  Entscheidung: Die Revision hatte Erfolg. Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit ändert daran nichts. Diese schließt weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus, noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht besteht. Hat es der Arbeitnehmer durch den Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit nicht mehr in der Hand, „Überstunden“ durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit „auszugleichen“, sind diese - soweit sie nicht auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden - zu vergüten.  Praxisti