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Schwarzarbeit, oder etwa nicht?


Der mit einem Handwerker geschlossene Bauvertrag ist wirksam, auch wenn er nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.


Von Rechtsanwalt Martin Rößler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht




Der Bauherr verklagt den Handwerker auf Rückzahlung von Vorkassezahlungen. Bei Abschluss des Bauvertrages und Vorkasse, war der Handwerker nicht nur pleite, sondern auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen, was als unzulässige Handwerksausübung "Schwarzarbeit" darstellt.

Der Bauherr wusste auch während der Bauphase davon nichts und meint nun, der Vertrag verstoße wegen Schwarzarbeit gegen ein Verbotsgesetz. Der Handwerker habe die Vorkasse zu Unrecht bekommen und will sie zurück.

Zu Unrecht, meint der BGH (Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZR 188/15).

Der Bauherr bekommt nichts zurück. Wegen der Ordnungsfunktion der Handwerksordnung sei der Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 2 HandwO (fehlende Eintragung in die Handwerksrolle) irrelevant für die zivilrechtliche Vertragswirksamkeit.

Bei Schwarzarbeit ist eben zu differenzieren. Handelt es sich um Verstöße beider Vertragspartner (z. B. sog. "Ohne-Rechnung-Abrede"), hat der Handwerker keinen Anspruch auf die Vergütung und der Bauherr keinen Anspruch auf Mangelhaftung.
Liegt aber der Schwarzarbeitstatbestand nur in einem einseitigen, vom Auftraggeber nicht erkannten Verstoß, bleibt der Vertrag nach der Rechtsprechung wirksam.