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Vertrauensarbeitszeit und Überstunden?



Vertrauensarbeitszeit schließt die Vergütung von Überstunden nicht aus!



Kann der Arbeitnehmer aufgrund des Umfangs der ihm zugewiesenen Arbeit „Überstunden" nicht (mehr) „ausgleichen", sind diese zu vergüten.

Fall: Der Kläger war im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit beschäftigt. Der Kläger macht Vergütung für  Überstunden geltend. 
Entscheidung: Die Revision hatte Erfolg. Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit ändert daran nichts. Diese schließt weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus, noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht besteht.
Hat es der Arbeitnehmer durch den Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit nicht mehr in der Hand, „Überstunden“ durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit „auszugleichen“, sind diese - soweit sie nicht auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden - zu vergüten. 
Praxistipp: Das BAG weist ergänzend darauf hin, dass der Arbeitgeber nach § 16 Absatz 2 ArbZG auch bei Vertrauensarbeitszeit verpflichtet ist, über § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen! Unterlässt er das, kann er in einem Gerichtsverfahren über Überstundenvergütung nicht vortragen, der Arbeitnehmer hätte das Anfallen von Überstunden durch bezahlte Freizeit vermeiden können.