Was Arbeitgeber über das Coronavirus wissen müssen. Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Welche Pflichten haben
Arbeitgeber? Welche Rechte haben die Arbeitnehmer? Sieben Fragen –
sieben Antworten.
Von Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Es besteht der Verdacht einer Infektion. Muss ich als
Arbeitgeber Lohn zahlen?
Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten, weil er sich um
seinen Nachwuchs kümmern muss. Muss ich Lohn zahlen?
Nein, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen
ist kein persönliches Leistungshindernis. Es handelt sich nicht um ein
Leistungshindernis, dass unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers begründet
liegt.
Der Arbeitnehmer kommt nicht zur Arbeit, weil die
Grenze zu ist oder öffentliche Verkehrsmittel nicht fahren. Muss ich die
Vergütung zahlen?
Nein, das Wegerisiko, also das Risiko, dass der
Arbeitnehmer zum Betrieb gelangt, trägt der Arbeitnehmer.
Muss ich immer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
leisten, wenn der Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist?
Nein, unter anderem kommt ein Anspruch nur dann in
Betracht, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden
trifft. Ein Verschulden kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der
Mitarbeiter im Rahmen einer Privatangelegenheit gegen die Allgemeinverfügungen
oder eine Reisewarnung verstoßen hat.
Habe ich einen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer,
die Ursachen der Erkrankung zu erfahren?
Ja, der Arbeitnehmer ist der verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die
für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen.
Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht es zu seinen
Lasten.
Ich habe keine Arbeit mehr für die Arbeitnehmer. Muss
ich den Lohn zahlen?
Das kommt darauf an. Ist der Arbeitnehmer arbeitswillig und
arbeitsfähig, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
Ich habe sehr viel Arbeit, kann ich Überstunden
anordnen?
Ja, der Arbeitgeber ist in besonderen Situationen berechtigt, Überstunden
einseitig anzuordnen. Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich
Vereinbarte hinaus zu übernehmen.
Fortsetzung folgt...