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Teil 2: Der Coronavirus und das Arbeitsrecht

Was Arbeitgeber über das Coronavirus wissen müssen. Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Welche Rechte haben die Arbeitnehmer? Sieben Fragen – sieben Antworten.

Von Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Es besteht der Verdacht einer Infektion. Muss ich als Arbeitgeber Lohn zahlen?
Nein, die Pandemie stellt ein objektives Leistungshindernis dar, also keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund.

Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten, weil er sich um seinen Nachwuchs kümmern muss. Muss ich Lohn zahlen?
Nein, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen ist kein persönliches Leistungshindernis. Es handelt sich nicht um ein Leistungshindernis, dass unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers begründet liegt.

Der Arbeitnehmer kommt nicht zur Arbeit, weil die Grenze zu ist oder öffentliche Verkehrsmittel nicht fahren. Muss ich die Vergütung zahlen?
Nein, das Wegerisiko, also das Risiko, dass der Arbeitnehmer zum Betrieb gelangt, trägt der Arbeitnehmer.

Muss ich immer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle leisten, wenn der Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist?
Nein, unter anderem kommt ein Anspruch nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Verschulden kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatangelegenheit gegen die Allgemeinverfügungen oder eine Reisewarnung verstoßen hat.

Habe ich einen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer, die Ursachen der Erkrankung zu erfahren?
Ja, der Arbeitnehmer ist der verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht es zu seinen Lasten.

Ich habe keine Arbeit mehr für die Arbeitnehmer. Muss ich den Lohn zahlen?
Das kommt darauf an. Ist der Arbeitnehmer arbeitswillig und arbeitsfähig, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

Ich habe sehr viel Arbeit, kann ich Überstunden anordnen?
Ja, der Arbeitgeber ist in besonderen Situationen berechtigt, Überstunden einseitig anzuordnen. Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zu übernehmen.


Fortsetzung folgt...