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Teil 1: Der Coronavirus und das Arbeitsrecht

Was Arbeitgeber über das Coronavirus wissen müssen.

Das Coronavirus breitet sich aus. Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Welche Rechte haben die Arbeitnehmer? Sieben Fragen – sieben Antworten.

Von Martin Rößler, Rechtsanwalt, auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was müssen Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?
Die Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen. Die aktuelle Risikobewertung und Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Arbeitgeber auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Laut § 618 BGB muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können.

Dürfen Mitarbeiter sich weigern, Schutzmaßnahmen zu befolgen?
Nein. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, darf er darum Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

Müssen Arbeitnehmer bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus den Arbeitgeber informieren?
Ja. Arbeitnehmer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden. Die Art der Erkrankung müssen sie ihm hingegen nicht mitteilen.
Bei dem Coronavirus aber handelt es sich um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit. Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer daher die Art der Erkrankung mitteilen. Nur so kann der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen.

Muss ein Mitarbeiter mitteilen, wenn er in einem Corona-Risikogebiet war?
Ja. Grundsätzlich sind private Reisen zwar Privatsache. Damit der Arbeitgeber aber seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann, ist er auf die Information angewiesen.

Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona-Infektion tun?
Wenn ein Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt ist oder der Verdacht besteht, ist mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten und Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft zu ergreifen. Weisen auch andere Mitarbeiter Corona-Symptome (Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen auch Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona-Infektion im Homeoffice arbeiten?
Nein. Angst alleine rechtfertigt nicht, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben darf.


Bekommen Mitarbeiter in Quarantäne weiter Gehalt?
Ja. Die Arbeitnehmer erhalten vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. 

Fortsetzung folgt...