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Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Briefkasten



Mit einer Kenntnisnahme von Schreiben, die in den Briefkasten des Arbeitnehmers bis 17:00 Uhr eingeworfen werden, kann noch am selben Tag gerechnet werden.

Von Martin Rößler, Fachanwalt für Arbeitsrecht



Die Uhrzeit des Zugangs einer Kündigung ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung.

Bis zu welcher Uhrzeit muss eine Kündigung in den Briefkasten des Kündigungsempfängers eingeworfen worden sein, damit der Zugang der Kündigung noch mit Wirksamkeit des gleichen Tages erfolgt ist?



Fall

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. In der vom Arbeitnehmer bewohnten Straße erfolgt die Postzustellung üblicherweise bis 11:00 Uhr. Der Arbeitgeber warf die Kündigung an einem Freitag um 13:25 Uhr in den Briefkasten. An dem nach Ablauf von drei Wochen folgenden Montag reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein.



Entscheidung

Zu spät, meinte das ArbG. Die Berufung des Arbeitnehmers blieb auch ohne Erfolg. Die Kündigung gelte als von Anfang an wirksam, da der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen gemäß § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht habe, so dass LAG Baden-Württemberg.

Die Kündigung sei noch am Tag des Einwurfs in den Briefkasten zugegangen. Eine Willenserklärung unter Abwesenden gehe zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt sei und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestünde, von ihr Kenntnis zu nehmen.

So bewirke der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG sei bei Hausbriefkästen mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren könnten. Für den vorliegenden Fall hätte das zur Folge, dass die Kündigung erst einen Tag später zugegangen sei, da in der Straße des Klägers die Postzustellung bis 11:00 Uhr vormittags beendet sei. Darauf komme es nach Ansicht des LAG jedoch nicht an. Würde man auf die örtlichen Zeiten der Postzustellung abstellen, würde dies dazu führen, dass derjenige, der eine Willenserklärung jedenfalls ab dem späten Vormittag in den Briefkasten einwerfe, keine rechtssicheren Anhaltspunkte dafür habe, ob diese Erklärung dem Empfänger noch an dem Tag zugehen würde.

Zudem lasse sich ein Zeitpunkt der Postzustellung heute nicht mehr einheitlich feststellen. Im Interesse der Rechtssicherheit für den Erklärenden und zur Begrenzung der Belastungen des Erklärungsempfängers sei die Festlegung der Uhrzeit von 17:00 Uhr an Werktagen als maßgeblicher Zeitpunkt abgemessen, bis zu dem mit einer Kenntnisnahme am Tag des Eingangs gerechnet werden könne.


Praxistipp

Nutzen Sie die rechtssichere Zustellung per Boten. Durch die Zustellung per Boten kann der Zustellungszeitpunkt exakt bestimmt werden; vertragliche oder rechtliche Fristen (z.B. Verjährungsfrist, Kündigungsfrist, etc.) werden somit gewahrt und der Zugang der Kündigung (oder Willenserklärung) wird mit einem Zustellungsprotokoll beweissicher protokolliert und bei Bedarf zusätzlich dokumentiert. Das Zustellungsprotokoll dient als Nachweis der erfolgten Zustellung und als Nachweis des erfolgreichen Zugangs. Durch das Zustellungsprotokoll kann sowohl der Zugang der Kündigung nebst Inhalt wie auch der Zeitpunkt des Zugangs nachgewiesen werden (Zustellungsnachweis).

 
LAG Baden-Württemberg, 14.12.2018 Aktenzeichen 9 Sa 69/18