Vertrauensarbeitszeit schließt die
Vergütung von Überstunden nicht aus!
Kann der Arbeitnehmer aufgrund des
Umfangs der ihm zugewiesenen Arbeit „Überstunden" nicht (mehr)
„ausgleichen", sind diese zu vergüten.
Fall: Der Kläger war im Rahmen vereinbarter
Vertrauensarbeitszeit beschäftigt. Der Kläger macht Vergütung für Überstunden geltend.
Entscheidung: Die Revision hatte Erfolg. Die Vereinbarung von
Vertrauensarbeitszeit ändert daran nichts. Diese schließt weder die Abgeltung
eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus, noch
bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht besteht.
Hat es der Arbeitnehmer durch den
Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit nicht mehr in der Hand,
„Überstunden“ durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit „auszugleichen“, sind diese - soweit sie nicht auf einem
Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden - zu vergüten.
Praxistipp:
Das BAG weist ergänzend darauf hin, dass der Arbeitgeber nach § 16 Absatz 2 ArbZG
auch bei Vertrauensarbeitszeit verpflichtet ist, über § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende
Arbeitszeit aufzuzeichnen! Unterlässt er das, kann er in einem
Gerichtsverfahren über Überstundenvergütung nicht vortragen, der Arbeitnehmer
hätte das Anfallen von Überstunden durch bezahlte Freizeit vermeiden können.