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Die Abmahnung im Arbeitsrecht?


Sechs Fragen - sechs Antworten.



 1. Was ist die Rechtsgrundlage für eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist für die - verhaltensbedingte - außerordentliche und fristlose Kündigung in § 314 Abs. 2 BGB geregelt. Die Vorschrift ist auch auf ordentliche und fristgerechte Kündigungen anwendbar. 

2. Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Eine Abmahnung ist entbehrlich,

wenn eine an sich mögliche Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist oder

bei schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass sie zur Kündigung führen, oder

wenn durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so erschüttert worden ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.

3. Welche Funktionen hat die Abmahnung?

Eine Abmahnung hat 3 Funktionen.

Dokumentation: Die Abmahnung hält einen Pflichtverstoß schriftlich fest. Sie ist nicht formgebunden und kann auch mündlich erteilt werden. Um Schwierigkeiten bei dem Nachweis und Unklarheiten auszuschließen, wird die Abmahnung schriftlich erteilt.

Rügefunktion: Dem Arbeitnehmer wird mit der Abmahnung darauf hingewiesen, dass von ihm gezeigte Verhaltensweisen nicht gewünscht sind.

Warnfunktion: Durch Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen - einer Kündigung - wird dem Arbeitnehmer deutlich gemacht, dass ein wiederholter Verstoß gegen die konkret in der Abmahnung gerügten arbeitsvertraglichen Pflichten das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet. Eine verhaltensbedingte Kündigung soll mit der Abmahnung bei einem gleichgelagerten Pflichtverstoß vermieden werden.

4. Was muss in einer Abmahnung stehen?

Eine Abmahnung muss folgende vier Bestandteile beinhalten:
  • Konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens
  • Rüge dieser Pflichtverletzung
  • eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten und Aufzeigen des gewünschten Verhalten
  • Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall. 

5. Wie konkret muss eine Abmahnung sein?

Eine Abmahnung darf nicht pauschal formuliert sein. Sie muss das Fehlverhalten konkret benennen. Der Arbeitgeber muss zudem genau darlegen, gegen welche Vorschrift der Betroffene verstoßen hat. Allgemeine Hinweise reichen nicht.

6. Wann besteht Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung?

Der Arbeitnehmer kann bei einer unberechtigten Abmahnung verlangen, diese aus der Personalakte zu entfernen (BAG, Urteil v. 27.11.2008, 2 AZR 675/07). Das Gleiche gilt, wenn die Abmahnung durch Zeitablauf ihre Wirkung verloren hat.

Wenn in einer schriftlichen Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, dies aber nur für einen Teil von ihnen berechtigt ist, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Der Arbeitgeber kann dann aber eine neue Abmahnung, beschränkt auf die zu Recht gerügten Pflichtverletzungen, aussprechen (BAG, Urteil v. 13.03.1991, 5 AZR 133/90).

Eine ursprünglich berechtigte Abmahnung kann durch Zeitablauf gegenstandslos werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich anschließend längere Zeit einwandfrei verhalten hat (BAG, Urteil v. 18. 11. 1986, 7 AZR 674/84, DB 1987, 1303). Eine Regelfrist lässt sich nach Ansicht des BAG nicht aufstellen.